MARCHAND zählt zunächst als Anwendungsfälle von Art. 269d Abs. 3 OR neben den im Gesetz genannten die Anpassung der Zahlungstermine, eine Neuverteilung der Nebenkosten, die Veränderung der Vertragsdauer oder der Kündigungsbestimmungen und den Widerruf einer Zustimmung zur Untermiete auf und verweist dann auf die Ansicht des Bundesgerichts in BGE 125 III 231, dass jede Änderung der Austauschbeziehung zwischen Vermieter und Mieter als Anpassung im Sinne der zit. Bestimmung zu erachten sei. Eine neutrale Modifikation, welche nicht «spécialement dans l'interêt du bailleur ni au détriment du locataire» liege, falle im Prinzip nicht unter die Norm.