269 und 269a OR, soweit die Vertragsänderung wirtschaftlich wie eine Mietzinserhöhung wirke, was zutreffe für den Fall, dass der Mieter einen Nebenraum wie einen Keller- oder Estrichraum oder eine Mansarde abzugeben habe oder dass neue Nebenkosten eingeführt werden sollten. Im Falle eines Eingriffs in die Benützbarkeit des Mietobjektes in Form einer Verkleinerung oder einer Benützungsbeschränkung sei unabhängig von der Frage der Angemessenheit des Mietzinses auch jene der Zumutbarkeit i.S.v. Art. 260 OR zu prüfen.