BLUMER äussert sich zum Thema der einseitigen Vertragsänderung nur im Kontext der Kündigung und erläutert, eine Teilkündigung sei nur in ganz seltenen Ausnahmefällen denkbar, wenn das Mietverhältnis mehrere Sachen beschlage, für die separate, aber zusammenhängende Mietverträge bestünden, oder wenn die Parteien hierüber eine besondere Abrede getroffen hätten. Eine Form von Teilkündigung könne im Recht des Vermieters gesehen werden, in engen Grenzen eine einseitige Vertragsänderung nach Art. 269d Abs. 3 OR und 270b Abs. 2 OR durchzusetzen, etwa indem er die Nutzung von nicht wesentlichen Teilen des Mietobjekts wie eines Estrichs oder Kellerabteils beschränke.