rich, der für die Zulässigkeit einer Änderung als solche die Kriterien des Kündigungsschutzes nach Art. 271 f. OR für massgeblich erklärte (a.a.O., S. 503 und Fn. 318; mp 2018, S. 64 = ZMP 2017 Nr. 8), sowie auf W EBERS Zumutbarkeitsüberlegungen [dazu wie erwähnt ganz am Ende des vorliegenden Abschnitts]. Im Zweifel sei eine Änderung gestützt auf den Grundsatz der Vertragstreue abzulehnen (a.a.O., S. 504).