O., S. 502). Die Missbrauchsüberprüfung habe «ausgedehnt» und nach gerichtlichem Ermessen aufgrund einer Interessenabwägung zu erfolgen, soweit sich die Kriterien von Art. 269 und 269a OR nicht eigneten (a.a.O., S. 503 f.). Anschliessend verweisen die genannten Autoren auch auf einen Entscheid des Mietgerichts Zü- - 38 -