(a.a.O., S. 499 ff.). Den Entzug wesentlicher Teile des Mietobjekts subsumieren sie dagegen nicht unter die einseitigen Vertragsänderungen, sondern unter die unzulässigen Teilkündigungen. Als Beispiele nennen sie insbesondere den endgültigen Entzug eines erheblichen Teils der Mietfläche oder eines für den Mieter objektiv oder subjektiv wesentlichen Teils der Wohnung oder des Geschäftsobjekts. Hier bleibe dem Vermieter keine andere Wahl als eine Kündigung (a.a.O., S. 501 f.). Bezüglich Begründungsobliegenheit wird auf die Erläuterungen zur Mietzinserhöhung verwiesen und betont, die Begründung müsse präzise sein (a.a.O., S. 502).