Erfasst seien auch Anpassungen, die das Austauschverhältnis nur indirekt beeinflussten, wie etwa der Widerruf einer Zustimmung zur Untermiete. Von Art. 269d Abs. 3 OR angesprochen seien alle Änderungen des Austauschverhältnisses der Leistungen. Ob sich eine solche zulasten des Mieters auswirke, bedürfe einer materiellen Prüfung (OESCH- GER/ZAHRADNIK, Mietrecht für die Praxis, 10. A., Zürich 2022, S. 498 f.). Als weitere