erfasse indessen letztlich jede Pression zur inhaltlichen Änderung des Vertragsregimes durch den Vermieter zulasten des Mieters, weil dieser als sozial schwächerer Vertragspartner u.U. kaum ausreichend in der Lage sei, an den Bindungswirkungen des Vertrages festzuhalten. Aus Art. 271a Abs. 1 lit. b OR auf den Gehalt von Art. 269d Abs. 3 OR zu schliessen heisse auch, den weiter gehenden Schutzgedanken der ersten Bestimmung sowie das Prinzip der Unveränderbarkeit der Vertragsbeziehungen zu verkennen. Dieser Auffassung seien das Bundesgericht und die Mehrzahl der Autoren allerdings nicht gefolgt (ZK-HIGI/W ILDISEN, vor Art. 269-270e OR N 155 f.).