Was den Antrag der Beklagten betrifft, das Feststellungsbegehren gemäss Ziff. 1 der klägerischen Eingabe vom 14. Dezember 2021 abzuweisen, ist darauf daher nicht einzutreten. Ein vernünftiger Zweck eines solchen Vorgehens ist nicht ersichtlich, ganz abgesehen davon, dass die Beklagte am genannten Begehren anlässlich der Hauptverhandlung nicht festgehalten hat. 4. Materielle Behandlung der Klage 4.1 Einseitige Vertragsänderung 4.1.1 Grundlagen