Der Tenor der Zweitinstanz ist dennoch klar, so dass über diese Frage nicht mehr entschieden zu werden braucht: Das Obergericht begründete das bestehende Rechtsschutzinteresse gerade damit, dass die Mitteilung vom 21. August 2020 mehr sei als eine blosse Absichtserklärung, wie dies letztlich auch die Beklagte sieht. Das Obergericht hat dies bei seiner Zusammenfassung explizit festgehalten und das Rechtsschutzinteresse der Klägerin nur für die Eventualbegehren gemäss Eingabe vom 14. Dezember 2021 bejaht.