Dazu hat das Obergericht festgehalten, bei der Änderungsmitteilung vom 21. August 2020 könne «von einer blossen Absichtserklärung der Vermieterin keine Rede sein». Zwar hat es dabei fälschlicherweise ausgeführt, auch die Klägerin sei von einer verbindlichen Vertragsänderung ausgegangen (a.a.O.; vgl. demgegenüber die Eingabe der Klägerin vom 14. Dezember 2021, …). Der Tenor der Zweitinstanz ist dennoch klar, so dass über diese Frage nicht mehr entschieden zu werden braucht: Das Obergericht begründete das bestehende Rechtsschutzinteresse gerade damit, dass die Mitteilung vom 21. August 2020 mehr sei als eine blosse Absichtserklärung, wie dies letztlich auch die Beklagte sieht.