3 OR, welchen beide Instanzen bislang nur im Sinne einer Vorfrage bei der Prüfung des Rechtsschutzinteresses getätigt haben. Damit hat diesbezüglich eine umfassende Würdigung zu erfolgen. Auf kantonaler Ebene entschieden ist dagegen die Frage des Rechtsschutzinteresses, welche von der Zweitinstanz in verbindlicher Weise bejaht wurde (vgl. Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 ZPO und dazu BSK ZPO- SPÜHLER, Art. 318 N 4 f.; DIKE-Komm. ZPO-STEININGER, Art. 318 N 9 f.; REETZ/HIL- BER in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Art. 318 N 33 f. und N 40 f.).