Das Obergericht nahm zwar eine Rückweisung «zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen» vor, hielt im Dispositiv aber auch fest, dass die Sache «zur Durchführung des Verfahrens» an die Erstinstanz zurückgehe, also zu einer erstmaligen Entscheidung in der Sache. Ausdrücklich offen liess es die Gültigkeit der von der Beklagten angestrebten Vertragsänderung. Dies bedeutet, dass bei der materiellen Behandlung der Klage keine Bindung an die rechtlichen Überlegungen der Rechtsmittelinstanz besteht, insbesondere nicht bezüglich der Ausführungen zur Zulässigkeit von einseitigen Vertragsänderungen im Sinne von Art. 269d Abs. - 33 -