Wie schon im Beschluss vom 7. Februar 2023 festgestellt wurde, hat das angerufene Gericht im Erstverfahren, wie bei einseitigen Vertragsänderungen sonst üblich, eine Reduktion der Gerichtsgebühr um einen Drittel gestützt auf § 4 Abs. 3 GebV in die Berechnung einbezogen (Streitwertberechnung aufgrund periodischer Leistungen). Dabei hat es allerdings übersehen, dass die übereinstimmenden Streitwertangaben der Parteien nicht auf einer konkreten periodischen Kostengegenüberstellung beruhten, sondern auf einer fiktiven Annahme, die auch in den Parallelverfahren unabhängig von der Höhe des Mietzinses und von den übrigen Vertragskonditionen getroffen und mit einem Wert von Fr. 30'100.– gleich-