3.2 Wie schon im Beschluss vom 7. Februar 2023 festgestellt wurde, hat das angerufene Gericht im Erstverfahren, wie bei einseitigen Vertragsänderungen sonst üblich, eine Reduktion der Gerichtsgebühr um einen Drittel gestützt auf § 4 Abs. 3 GebV in die Berechnung einbezogen (Streitwertberechnung aufgrund periodischer Leistungen).