2.3 Auf diese und die weiteren Argumente der Parteien wird im Rahmen der rechtlichen Erörterungen näher einzugehen sein (hinten Ziff. 4), jedoch nur soweit jene für den Entscheid von Bedeutung sind. - 32 - 3. Prozessuales 3.1 Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist gegeben und im Übrigen unbestritten.