Entschieden bestritten werde, dass sich die Beklagte als Rechtfertigung für die Vertragsänderung auf eine neue Sozialpolitik berufe, was immer darunter zu verstehen sei. Im Vordergrund gestanden seien immer die Gleichbehandlung sämtlicher Mieterinnen und Mieter von städtischen Wohnungen und die gerechte Verteilung des knappen Wohnraums und damit Anliegen, die im öffentlichen Interesse lägen. Es treffe auch nicht zu, dass die Klägerin und ihr Ehemann beim Abschluss des Mietvertrages im Jahre 1995 davon hätten ausgehen könne, dass sie im Haus ihre Kinder grossziehen und ihren Lebensabend verbringen könnten. Dies sei ihnen nie zugesichert worden.