Die Ermächtigung sei der Auskunftspflicht gleichgesetzt. Es könne nicht missbräuchlich sein, wenn die Beklagte Informationen von der Klägerin verlange, um die Pflichten derselben gegenüber durchsetzen zu können. Welche weniger einschneidenden Massnahmen tauglich wären, benenne die Klägerin nicht, und solche seien auch nicht erkennbar.