Klar sei, dass die Beklagte das Recht zur Einholung solcher Daten nicht auf das Datenschutzgesetz stützen könne, sofern sie für die stadtinterne Beschaffung einer besonderen gesetzlichen Grundlage bedürfe. Sicher sei, dass die Beklagte mit der Einführung dieser Pflichten klare Verhältnisse schaffe, was im Sinne beider Parteien sei. Ohne die Daten wäre die Klägerin nicht verpflichtet, Auskunft über ihr Einkommen und Vermögen oder ihren Lebensmittelpunkt oder über die entsprechenden Angaben für Personen zu erteilen, die mit ihr im selben Haushalt lebten. Diese Angaben seien aber für die vorgesehene Prüfung gemäss VGV nötig. Die Ermächtigung sei der Auskunftspflicht gleichgesetzt.