Was die Informationspflichten und die Auskunftsermächtigung angehe, räume die Klägerin das Bedürfnis der Beklagten nach Informationen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein, soweit diese mietrechtlich notwendig und verhältnismässig seien. Letzteres treffe zu, denn die Beklagte benötige die entsprechenden Angaben zur Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer - 31 -