Dass ein angemessenes Verhältnis zwischen der Höhe des Mietzinses und der wirtschaftlichen Leistungskraft der Mietpartei bestehen müsse, sei mit Blick auf die grosse Nachfrage nach preiswertem Wohnraum nicht missbräuchlich. Auf die Zumutbarkeit für die betroffenen Vertragsparteien komme es nicht an. Die Klägerin kritisiere zu recht die massgeblichen Verhältniszahlen nicht.