15 der Gemeindeordnung (GO) nutzen, die angebotenen Dienstleistungen beanspruchen und nicht zuletzt auch die Steuern bezahlen, welche die Finanzierung des städtischen Angebots ermöglichten, wie dies die Art. 9 ff. GO vorschreiben würden, insbesondere das Gebot zum schonenden Umgang mit den Ressourcen und das Nachhaltigkeitsgebot nach Art. 10 GO. Es gehe entgegen der Klägerin nicht um einen sozialen Rechtfertigungsgrund. Die von der Klägerin nicht kritisierte Pflicht zur persönlichen Benützung der Wohnung sei bloss die logische Konsequenz der Wohnsitzpflicht.