Ein Verstoss berechtige die Beklagte zur Kündigung ohne weiteres und allein aus diesem Grund. Dass die Beklagte ihre Wohnungen an Personen vermieten wolle, welche in der Stadt ihren Lebensmittelpunkt hätten, sei plausibel, nachvollziehbar und sachgerecht. Wer vom günstigen Wohnraum profitieren wolle, solle auch in der Stadt Zürich leben und zum Leben in der Stadt beitragen und z.B. das lokale Gewerbe im Sinne von Art. 15 der Gemeindeordnung (GO) nutzen, die angebotenen Dienstleistungen beanspruchen und nicht zuletzt auch die Steuern bezahlen, welche die Finanzierung des städtischen Angebots ermöglichten, wie dies die Art. 9