Mit der Einführung der Wohnsitzpflicht und den Belegungsvorschriften wolle die Beklagte sicherstellen, dass die von der VGV erfassten Objekte ausschliesslich von Personen genutzt würden, die ihren zivil- und steuerrechtlichen Wohnsitz in der Stadt Zürich hätten. Der Hintergrund sei so einfach wie einleuchtend: Die Beklagte wolle den knappen Wohnraum Personen zur Verfügung stellen, die in der Stadt lebten und arbeiteten. Die Nutzung als Zweitwohnung oder «pied-à-terre» solle ausgeschlossen werden. Ein Verstoss berechtige die Beklagte zur Kündigung ohne weiteres und allein aus diesem Grund.