Es treffe auch nicht zu, dass die Beklagte mit der Änderung implizit die Formularpflicht für künftige Vertragsanpassungen habe abschaffen wollen. Selbstverständlich werde eine Anpassung der VGV der Klägerin wiederum mit amtlichem Formular mitgeteilt, soweit die Änderung sich zu ihrem Nachteil auswirke. Auch die Bestimmungen über die Erstreckung würden nicht ausgehöhlt, denn für eine Kündigung bleibe die Verwendung des amtlichen Formulars erforderlich, so dass die Klägerin in jedem Fall ihre Rechte aus Art. 271 und 272 OR geltend machen könne, die nach Art. 273c OR zwingender Natur seien. - 30 -