Schon 1995 hätten die damaligen Mieter Kenntnis von den Belegungsvorschriften gehabt, welche auch bei der Vermietung ihrer Wohnung zu beachten gewesen seien. Unbegründet, um nicht zu sagen an den Haaren herbeigezogen sei das Argument, die Anpassung sei nichtig, weil mit ihr eine Kündigung angedroht worden sei. Mitgeteilt worden sei nur, dass eine Kündigung möglich werden könnte, falls die Grundsätze der Vermietung verletzt wären bzw. nicht erfüllt werden könnten. Dies stelle keine verpönte Drohung im Sinne von Art. 269d Abs. 2 lit. c OR dar.