Insbesondere die eingeführten Belegungsvorschriften und die Regeln über das Verhältnis zwischen Einkommen/anrechenbarem Vermögen und Mietzins wirkten sich zulasten der Klägerin aus. Sie seien nach dem Gesagten zulässig, aber auch notwendig und zudem verhältnismässig, weil die Beklagte andernfalls das Mietverhältnis hätte kündigen müssen.