Das Mietgericht sei an die Erwägungen des Obergerichts gebunden, wonach es sich bei der Änderungsanzeige um eine verbindliche Willenserklärung der Beklagten und nicht nur um eine Absichtserklärung handle. Von Art. 269d Abs. 3 OR würden laut Bundesgericht grundsätzlich sämtliche Änderungen des Mietvertrags erfasst, welche die Situation des Mieters einseitig verschlechterten. Für das Gestaltungsrecht genüge ein plausibler Grund; die Zumutbarkeit für den Mieter sei nicht erforderlich, ebenso wenig die Voraussehbarkeit - 29 -