Eine individuelle Überprüfung der Daten erfolge nach Art. 39 Abs. 2 - 28 - Mietreglement erst, wenn die Grenze verletzt sei, und auch dann sei die Reihenfolge der angegangenen Mietverhältnisse in Art. 16 Mietreglement genau festgelegt. Eine Kündigung erfolge nur als ultima ratio. Auch die Einführung der Vermietungsgrundsätze sei mit einer Übergangsfrist von rund 3½ Jahren erfolgt.