6 in einem ersten Schritt eine ordentliche Duldungsfrist von einem Jahr, bei einem Todesfall gar von zwei Jahren vor. Könne die Unterbelegung innert der Duldungsfrist nicht beseitigt werden, seien nach Art. 7 Abs. 2 des Mietreglements zwei zumutbare Ersatzangebote der Beklagten erforderlich. Nur wenn die Mietpartei diese ohne wichtige Gründe ablehne, habe sie mit einer Kündigung zu rechnen, wobei nach Art. 8 Abs. 1 Mietreglement eine Frist von 12 Monaten zu beachten sei, das Vierfache der Frist für eine ordentliche Kündigung gemäss Vertrag.