Bevölkerung und die Sorge für die natürlichen Lebensgrundlagen, was bedinge, dass die vermietbare Fläche haushälterisch genutzt werde. Die Vorlage geniesse breite Akzeptanz, wie sich aus dem Resultat der Schlussabstimmung im Gemeinderat vom 18. Januar 2018 von 115:0 ergebe. Ergänzend habe der Stadtrat der Beklagten ein Mietreglement erlassen, welches die Einzelheiten regle, welches eine verwaltungsinterne Dienstanweisung bilde und per 1. Januar 2019 in Kraft getreten sei (LS 846.101).