Die Beklagte stütze sich bei der Vermietung schon seit 1926 auf schriftliche Vermietungsgrundsätze. Schon in der alten VGV von 1995 seien ein Verbot des Zweitwohnsitzes, die Personenbelegung und das Verhältnis von Einkommen und Höhe des Mietzinses als Kriterien erwähnt worden, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu beachten gewesen seien. Die ausserordentlich grosse Nachfrage nach den auch im nicht subventionierten Bereich günstigen Wohnungen der Beklagten verlange nach einer Bewirtschaftung und nach Verteilungskriterien, welchem Zweck die VGV diene. Ziele seien u.a. eine gute soziale Durchmischung der städtischen - 27 -