Die Liegenschaft gehöre zum Segment der nach dem Prinzip der Kostenmiete vermieteten Wohnungen im Sinne von Art. 1 VKW (Verordnung der Stadt Zürich über die Kostenmiete stadteigener Wohnungen, LS Stadt Zürich 846.300). Dazu gehörten alle Liegenschaften, welche die Beklagte i.S.v. Art. 2septies ihrer Gemeindeordnung (GO, LS 101.100) in der bis 31. Dezember 2021 gültigen bzw. i.S.v. Art. 21 der aktuellen GO ohne Beanspruchung von Steuergeldern und ohne Gewinnabsicht nach dem Prinzip der Kostenmiete zu bewirtschaften habe, die also nicht subventioniert seien. Diese Liegenschaften seien auch vom Geltungsbereich der VGV erfasst.