digung auf die von ihr diktierten und unangefochten gebliebenen Änderungen wesentlicher Vertragsteile berufen könnte, hätte die Klägerin anders als heute keine ernstzunehmenden Chancen auf eine Erstreckung mehr. 2.2 Beklagte Die Beklagte trug zur Hauptsache vor, es sei zwar richtig, dass die Klägerin das Mietobjekt soweit bekannt seit dem Tode ihres Ehemannes alleine bewohne, es treffe aber nicht zu, dass das 6-Zimmer-Einfamilienhaus nicht für fünf Personen als Mietobjekt geeignet sei.