Der Tod des Ehegatten sei ein grosser Schicksalsschlag. Es sei verfehlt, Witwen und Witwer aus angeblich sozialpolitischen Gründen aus ihrem Umfeld zu reissen, nur damit der Staat seine statistischen Ziele bezüglich Belegungsdichte einhalten könne, mit den damit einhergehenden psychischen Folgen. Mit der Vertragsänderung würden auch die Bestimmungen über die Mieterstreckung ausgehebelt, denn wenn die Beklagte sich im Rahmen einer späteren Kün- - 26 -