Abgesehen davon sei die Blankovollmacht gegenüber Steueramt, Personenmeldeamt und «anderen zuständigen Stellen» gemäss Art. 8 Abs. 3 VGV unverhältnismässig. Es seien durchwegs weniger einschneidende Massnahmen denkbar für eine sinnvolle Kontrolle, etwa individuelle und spezifische Anfragen an die Mieterin. Angezweifelt werde auch die Konformität mit Art. 4 Abs. 5 DSG, welche vor einer Datenbearbeitung eine angemessene Information verlange. Steueramt, Personenmeldeamt und die in keiner Weise näher - 25 -