Was die Informations- und Auskunftspflichten nach Art. 8 VGV und die in diesem Zusammenhang stehenden Ermächtigungen an die Beklagte angehe, sich Auskünfte selber zu verschaffen, habe die Klägerin keine Einwände, soweit die Datenbeschaffung notwendig und verhältnismässig sei. Bei Unzulässigkeit der Bestimmungen betreffend Unterbelegung und wirtschaftliche Verhältnisse werde das Auskunftsrecht ohnehin hinfällig, soweit die Beklagte keine anderen Rechtfertigungsgründe vorbringen könne. Abgesehen davon sei die Blankovollmacht gegenüber Steueramt, Personenmeldeamt und «anderen zuständigen Stellen» gemäss Art. 8 Abs. 3 VGV unverhältnismässig.