Hinzu komme, dass die Klägerin wegen der Einkommensgrenze von Fr. 230'000.– in Art. 6 Abs. 3 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 VGV nicht einmal ein Ersatzangebot erwarten könne. Dadurch würden Menschen bestraft, die wie vom Staat gewünscht Vermögen geäufnet hätten, um sich im Falle einer Pflegebedürftigkeit selber erhalten zu können. Gegen die Pflicht zum persönlichen Gebrauch gemäss Seite 2 des Begleitschreibens zur Vertragsänderung sowie Art. 7 VGV habe die Klägerin nichts einzuwenden. Sie erwarte aber, dass die Beklagte auf die Einführung verzichte, soweit die Bestimmung aufgrund anderer Verfahren als missbräuchlich bezeichnet werde.