VGV eine Quote von 15% der Mietverhältnisse vorsehe, die diese Vorgabe nicht zu erfüllen bräuchten, sei unklar, wie die Quote bestimmt werden solle und welche Mieterinnen und Mieter darunter fielen. Wie erwähnt sei die Beklagte auf eine Anfrage der Klägerin in diesem Zusammenhang nicht eingegangen und habe behauptet, die VGV und das Mietreglement stellten nur interne Dienstanweisungen dar, aus welchen die Mietenden keine Rechte ableiten könnten, und zwar obwohl die dem Reglement übergeordnete VGV nach der Änderungsmitteilung Bestandteil des Mietvertrages werden solle. Hinzu komme, dass die Klägerin wegen der Einkommensgrenze von Fr. 230'000.– in Art. 6 Abs. 3 i.V.m.