Sodann wolle die Beklagte gestützt auf Art. 4 VGV aus den zu guten wirtschaftlichen Verhältnissen der betroffenen Mietenden ein Kündigungsrecht ableiten. Obwohl Art. 6 VGV eine Quote von 15% der Mietverhältnisse vorsehe, die diese Vorgabe nicht zu erfüllen bräuchten, sei unklar, wie die Quote bestimmt werden solle und welche Mieterinnen und Mieter darunter fielen.