Der gleiche Gedanke liege BGE 101 II 125 zugrunde, der vor einem genossenschaftlichen Hintergrund ergangen sei, und wo das Bundesgericht festgehalten habe, die sachliche Rechtfertigung des Anliegens der Beklagten und die Wünschbarkeit seiner Durchsetzung machten dieses noch nicht zum statutarischen Zweck. Selbst bei Genossenschaften müsse also für die Mieter spätestens beim Vertragsabschluss ersichtlich sein, dass eine Unterbelegung zur Kündigung führen könne. Vorliegend fehle es daran. Eine Umsiedlungspflicht rechtfertige sich allenfalls bei einer subventionierten Familienwohnung, nicht aber im freitragenden Wohnbau.