Im ursprünglichen Vertrag seien keine Belegungsvorschriften vorhanden gewesen. Bei der Vertragsumschreibung nach dem Tode des Ehemanns der Klägerin sei die Unterbelegung zwar in einem Begleitschreiben vom 14. November 2016 erwähnt worden, aber nur als Hinweis, nicht als Verpflichtung. Dass sich die Beklagte nun abweichend verhalte und sich bei der Zusicherung, dass die Klägerin im Einfamilienhaus verbleibe, nicht mehr behaften lassen wolle, sei widersprüchlich und missachte den Umstand, dass Änderungen in den familiären Verhältnissen nicht zu einer Kündigung führen dürften, soweit in der Unterbelegung kein wesentlicher Nachteil liege.