Eventuell seien die angestrebten Anpassungen unzumutbar und damit als missbräuchlich zu erklären. Unter dem Titel «Zusatzpflichten auf Basis VGV» vertusche die Beklagte insbesondere, dass mit der Umsiedlungspflicht gemäss Art. 5 VGV ein fundamentaler Eingriff in das Gebrauchsrecht und die Privatsphäre erfolge, weil die Klägerin nicht mehr als Witwe und Einzelperson das Objekt mieten könne, und zwar obwohl ihr nicht zugemutet werden könne, das Mietobjekt mit fremden Mitbewohnern zu teilen, ein Objekt, das dafür wie schon erwähnt auch gar nicht geeignet sei. Im ursprünglichen Vertrag seien keine Belegungsvorschriften vorhanden gewesen.