Überdies sei die Vertragsänderung klar mit einer Kündigungsandrohung verbunden. Dies zeige sich am Beispiel der Unterbelegung, die in Art. 3 Abs. 3 VGV definiert sei. Als Sanktion sehe Art. 5 Abs. 2 VGV nach einem abgelehnten Umsiedlungsangebot die Kündigung vor. Noch einen Schritt weiter gehe die Beklagte, soweit sie sich das Recht herausnehme, die massgeblichen Grössen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen durch eine blosse Änderung der VGV einseitig zu verändern. Dies widerspreche der Pflicht zur Mitteilung und Begründung jeglicher Vertragsänderung gemäss Art. 269d Abs. 2 lit. a OR. - 23 -