Die vorliegenden Änderungen sprengten den bislang von der Praxis akzeptierten Rahmen bei weitem und verlangten von der Klägerin nicht weniger als dass sie akzeptiere, nach 26 Jahren trotz Erfüllung aller vertraglichen Pflichten ihr angestammtes Heim aufzugeben und planwirtschaftlich zwangsweise umquartiert zu werden. Die Beklagte versuche mit öffentlich-rechtlichen Bestimmungen grundlegende Eingriffe in das privatrechtliche Synallagma vorzunehmen, die von Art. 269d Abs. 3 OR nicht erfasst würden. Werde das geschützt, stünde es künftig Vermietern offen, Mietverträge nachträglich komplett neu auszugestalten.