Der Wortlaut der zitierten Bestimmung beziehe sich insbesondere auf Fälle, die eine einseitige Veränderung des finanziellen Austauschverhältnisses zum Gegenstand hätten, die mithin unmittelbar oder mittelbar mietzinsrelevant seien, wie etwa die Einführung neuer Nebenkosten oder der Entzug einer allgemein zugänglichen Fläche. Die vorliegenden Änderungen sprengten den bislang von der Praxis akzeptierten Rahmen bei weitem und verlangten von der Klägerin nicht weniger als dass sie akzeptiere, nach 26 Jahren trotz Erfüllung aller vertraglichen Pflichten ihr angestammtes Heim aufzugeben und planwirtschaftlich zwangsweise umquartiert zu werden.