Vorschriften nichtig respektive missbräuchlich seien. Der Wortlaut der zitierten Bestimmung beziehe sich insbesondere auf Fälle, die eine einseitige Veränderung des finanziellen Austauschverhältnisses zum Gegenstand hätten, die mithin unmittelbar oder mittelbar mietzinsrelevant seien, wie etwa die Einführung neuer Nebenkosten oder der Entzug einer allgemein zugänglichen Fläche.