Sowohl die Belegungsvorschriften als auch die Vorschriften zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, die Pflicht zum persönlichen Gebrauch der Sache und auch die Einführung von Informationsund Auskunftsrechten der Vermieterin gehörten in diese Kategorie, so dass die Klägerin damit nicht habe rechnen müssen. Sie könne und müsse ihre Disqualifikation als Mieterin anfechten, so dass gerichtlich festzustellen sei, dass die neuen - 22 -