Die einseitige Vertragsänderung sei unzulässig, denn Art. 269d Abs. 3 OR erlaube dem Vermieter keine Vertragsänderungen, mit welchen der Mieter nicht habe rechnen müssen oder welche Bestimmungen des Mietvertrages veränderten, die für den Mieter für den Abschlusses des Vertrages entscheidend gewesen seien. Solche Änderungen seien dem Mieter nicht zumutbar. Sowohl die Belegungsvorschriften als auch die Vorschriften zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, die Pflicht zum persönlichen Gebrauch der Sache und auch die Einführung von Informationsund Auskunftsrechten der Vermieterin gehörten in diese Kategorie, so dass die Klägerin damit nicht habe rechnen müssen.