Auf den Antrag der Klägerin, die Ausnahmeregelung gemäss Art. 14 und 36 des [gestützt auf die VGV ergangenen] Mietreglements des Stadtrats auf sie anzuwenden, wonach 15% der Mieterinnen und Mieter die Anforderungen der VGV nicht zu erfüllen bräuchten, sei die Beklagte nicht eingegangen, mit dem Argument, VGV und Reglement enthielten verwaltungsinterne Dienstanweisungen, die keine direkten Ansprüche der Mietparteien zu begründen vermöchten. Die Beklagte sei folglich nicht gesprächsbereit und es sei klar, dass sie nach Inkrafttreten der Vertragsänderung am 1. Januar 2024 der Klägerin kündigen werde.